Wie üblich traffen sich die oberfränkischen Vorstandschaften zum Austausch im Frühjahr. Dieses Mal stand neben dem Tätigkeitsrück- und Ausblick der Bezirksvorstandschaft das Thema Vereinshaftung auf der Tagesordnung.
Mit Dr. Lars Peetz von der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern hatten wir einen kompetenten Referenten für das Thema gewonnen. Sein Vortrag stand unter der Frage: Haftet man im Ehrenamt mit seinem Privatvermögen?
Um diese Frage zu beantworten, war es unabdingbar, sich mit einigen Grundbegriffen und Definitionen auseinander zu setzen. Wir klärten die Arten des Verschuldens (vorsätzlich, fahrlässig) und wer bei gesamtschuldnerischer Haftung gemeint ist. Dabei blieb auch die Beschäftigung mit den Paragraphen 31a und b des BGB nicht aus. Der Gesetzgeber hat seit 2025 den eingetragenen und nicht eingetragenen Verein angeglichen. Der nicht eingetragene Verein heißt jetzt: Verein ohne Rechtspersönlichkeit.
Fazit der Ausführungen: „In der Regel haftet nur der Verein, das Privatvermögen handelnder Personen bleibt unangetastet. Ausnahmen gelten allerdings bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit und bei der Verletzung insolvenzrechtlicher und steuerrechtlicher Pflichten.“, fasste Lars Peetz die wichtigsten Punkte zusammeen.
